Geschäftsordnung

Übersicht

§1 Tagungspräsidium
§2 Rednerliste
§3 Redezeit und Wortmeldungen
§4 Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums
§5 Ordnungsmaßnahmen
§6 Einspruch
§7 Abberufung
§8 Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge
§9 Begriffsbestimmung
§10 Verfahren
§11 Geschäftsordnungsdebatte
§12 Abweichung von der Geschäftsordnung
§13 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung
§14 Anfechtung einer Abstimmung
§15 Personalbefragung und Personaldebatte
§16 Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress
§17 Inhalt
§18 Ausfertigung und Genehmigung
§19 Gültigkeit

 

Leitung des Landeskongresses

§ 1 Tagungspräsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens zwei Mitgliedern sowie mindestens einem Protokollführer.
(2) Mitglieder des Tagungspräsidiums müssen ihr Amt während Wahlen, an denen sie als Kandidat teilnehmen, ruhen lassen. Ausgenommen sind Wahlen zu Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bundeskongress.

§ 2 Rednerliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Abweichend davon können Redner, die zu dem aktuellen Tagesordnungspunkt oder Antrag noch nicht geredet haben, vorrangig aufgerufen werden.
(2) Die Rednerliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „Zur Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden:

  1. zur sofortigen Berichtigung,
  2. bei einer Wortmeldung des Antragsstellers,
  3. bei einer Wortmeldung des Berichterstatters.

§ 3 Redezeit und Wortmeldungen

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden. Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zwei Minute ist nicht zulässig.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für

  1. Eine/n Antragsteller/in
  2. Eine/n Berichterstatter/in

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.
(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

§ 4 Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.
(2) Es sorgt für den ordentlichen Ablauf des Landeskongresses.
(3) Es übt das Hausrecht aus. Und wendet die Ordnungsmaßnahmen an.
(4) Das Präsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von seinen Mitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Tagungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierfür dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

§ 6 Einspruch

(1) Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums können durch die Mitglieder Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch hat unverzüglich nach der Entscheidung zu erfolgen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress sofort mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zum Präsidium zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des Landesvorstandes den Landeskongress.

§ 8 Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge

(1) Der Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage.
(2) Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

Anträge zur Geschäftsordnung

§ 9 Begriffsbestimmung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

  1. der Antrag auf Vertagung
  2. der Antrag auf Unterbrechung
  3. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden (nicht gesprochen)
  4. der Antrag auf Schluss der Redeliste (nicht gesprochen)
  5. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung (nicht gesprochen)
  6. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit (nicht gesprochen)
  7. der Antrag auf Nichtbefassung vor dem Eintritt in die zweite Lesung
  8. der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds
  9. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (nicht gesprochen)
  10. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
  11. der Antrag auf Verweisung
  12. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung (⅔)
  13. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt (⅔)
  14. der Antrag auf geheime Abstimmung (automatisch)
  15. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung (automatisch)
  16. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung (automatisch)
  17. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung
  18. der Antrag auf Personalbefragung (automatisch)
  19. der Antrag auf Personaldebatte (automatisch)
  20. der Antrag auf eine persönliche Erklärung zum Protokoll (automatisch)
  21. der Antrag auf Abberufung des Tagungspräsidiums

§ 10 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.
(2) Eine Wortmeldung “zur Geschäftsordnung” erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge richtet sich, so nicht in dieser Geschäftsordnung anders geregelt, nach der Bundesgeschäftsordnung.
(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 9 (2) Ziff. 12–13 bedarf einer 2/3 Mehrheit.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 9 (2) Ziff. 3-6 und 9 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.
(6) Bei Geschäftsordnungsanträgen nach § 9 (2) Ziff. 14-16 und 18-20 ist keine Gegenrede zulässig.
(7) Geschäftsordnungsanträge nach § 9 (2) Ziff. 7 dürfen sich nur auf noch nicht aufgerufene Anträge beziehen.

§ 11 Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 12 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 10 (3) S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

§ 13 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis per Geschäftsordnungsantrag bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.

§ 14 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung per Geschäftsordnungsantrag nur bei Verfahrensfehlern angefochten werden. Wird der Anfechtung vom Präsidium stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Eine Ablehnung muss vom Präsidium begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

Wahlen

§ 15 Personalbefragung und Personaldebatte

(1) Auf Geschäftsordnungsantrag findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt.
(2) Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.

§ 16 Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress

(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress werden in Listenwahl gewählt, sofern sie mit mindestens einer Stimme gewählt sind.
(2) Jedes Mitglied hat dabei eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der Delegierten der JuliA Sachsen auf dem letzten Bundeskongress der Jungen Liberalen entspricht.
(3) Es wird grundsätzlich nur ein Wahlgang durchgeführt, um eine Reihung der Kandidaten zu bestimmen. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
(4) Die Delegiertenmandate werden nach Stimmenzahl in absteigender Reihenfolge vergeben, alle anderen Kandidaten sind Ersatzdelegierte.

Protokoll

§ 17 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.
(2) Das Protokoll muss enthalten:

  1. die genehmigte Tagesordnung,
  2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörigen Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
  3. die Ergebnisse der Wahlen,
  4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,
  5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

§ 18 Ausfertigung und Genehmigung

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von den Protokollführern unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.
(2) Innerhalb von acht Wochen ist das Protokoll vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung wird es den Kreisverbänden in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.

Schlussbemerkungen

§ 19 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Landeskongresses am 13.10.2018 in Kraft.