Vereinsordnungen

Die Satzung legt die Regeln fest, nach denen sich die Mitglieder der Jungen Liberalen organisieren. Darin werden z.B. festgelegt die Rechte und Pflichten unserer Mitglieder, die Struktur und das Zusammenspiel der verschiedenen Verbandsebenen, die Zusammensetzung von Vorständen oder auch Abstimm- und Diskussionregeln. Für die Jungliberalen in Sachsen sind die Landessatzung und die Satzung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen ausschlaggebend.


§1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Name. Der Verein führt den Namen „Jungliberale Aktion Sachsen“.

(2) Sitz. Der Sitz des Vereins ist Dresden.

(3) Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Bundesverband. Der Landesverband der Jungliberalen Aktion Sachsen ist Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e. V., Berlin.

§2 Grundsätze

(1) Stellung. In der Jungliberalen Aktion Sachsen schließen sich junge Menschen mit liberaler Geisteshaltung aus Sachsen zusammen. Die Jungliberale Aktion steht der Freien Demokratischen Partei und anderen liberalen Organisationen in Sachsen nahe und arbeitet kritisch und konstruktiv mit ihnen zusammen. Die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Jugendverbänden erfolgt punktuell.

(2) Ziele. Die Jungliberale Aktion Sachsen möchte Politik und Zeitgeschehen in Deutschland, insbesondere im Freistaat Sachsen mitgestalten. Sie tritt konsequent für eine Politik ein, in der die Freiheit des Einzelnen Vorrang hat. Im Konflikt zwischen Staat und Individuum entscheidet sich die Jungliberale Aktion Sachsen im Zweifel für die Freiheit des Einzelnen. Die Jungliberale Aktion tritt für eine weltoffene Gesellschaft ein, in der Grenzen ihre Bedeutung verlieren. Sie orientiert sich in ihrem politischen Handeln an der Situation des Menschen und nicht an seiner Staatsbürgerschaft. Als Jugendverband besitzen die Probleme und Perspektiven der Jugendlichen für die Jungliberale Aktion höchste Priorität. Aus dieser Sicht begleitet sie den Aufbau des Landes Sachsen. Geleitet von liberalen Wertvorstellungen bestimmen dabei vor allem Freiheit und Verantwortung ihr Handeln.

§3 Aufgaben des Landesverbandes

(1) Programmatik. Die Jungliberale Aktion Sachsen erarbeitet Positionen zur Landespolitik im Freistaat Sachsen sowie Positionen allgemeiner Art.

(2) Vertretung. Sie vertritt diese Positionen gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber dem FDP-Landesverband Sachsen und dem Bundesverband der Jungen Liberalen.

(3) Bildung. Die Jungliberale Aktion Sachsen wirkt an der politischen Bildung junger Menschen mit. Das erfolgt durch eigene Veranstaltung und Vermittlung von Veranstaltung anderer Träger, die Arbeit der Landesarbeitskreise sowie durch inhaltliche Diskussionen der Mitglieder im Landesverband und in den Untergliederungen.

§4 Mitgliedschaft

Es gibt ordentliche und Fördermitglieder.

(1) Voraussetzungen. Ordentliches Mitglied der Jungliberalen Aktion Sachsen kann werden, wer:

a. diese Satzung anerkennt,

b. die Grundsätze der Jungliberalen Aktion Sachsen anerkennt, teilt und unterstützt,

c. keiner politisch konkurrierenden Organisation angehört,

d. nicht Mitglied in einer für unvereinbar erklärten Organisation ist,

e. nicht Mitglied eines anderen Landesverbandes der Jungen Liberalen und

f. das 14. Lebensjahr vollendet hat, jedoch nicht älter als 35 Jahre ist.

(2) Fördermitglied der Jungliberalen Aktion Sachsen kann werden wer die Punkte §4 (1) a bis c und e erfüllt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Erwerb. Die Mitgliedschaft in der Jungliberalen Aktion Sachsen ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Ortsverband, an dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Besteht an diesem Ort kein Ortsverband, so entscheidet der Kreisverband. Besteht an diesem Ort kein Kreisverband, so entscheidet der Landesvorstand. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet die zu fördernde Untergliederung. Bei einer Aufteilung entscheidet die höchste Untergliederung. Die Aufnahme erfordert eine einfache Mehrheit. Die Aufnahme ist dem Landesverband anzuzeigen.

(4) Einspruchsrecht des Landesverbandes. Der Landesverband hat gegen die Aufnahme eines Mitgliedes Einspruchsrecht. Soll von diesem Einspruchsrecht Gebrauch gemacht werden, so hat der Landesvorstand dies der aufnehmenden Gliederung unverzüglich nach der ersten Landesvorstandssitzung nach Anzeige der Aufnahme in der Landesgeschäftsstelle schriftlich anzuzeigen. Der Landesvorstand hat das Veto auszusprechen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz (1) nicht erfüllt. Die Entscheidung erfolgt in der darauffolgenden Landesvorstandssitzung nach Anhörung des Bewerbers und der aufnehmenden Gliederung. Bis zur Entscheidung des Landesvorstandes ist die Mitgliedschaft schwebend unwirksam. Gegen das Veto des Landesverbandes kann die aufnehmende Gliederung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheides auf Antrag des Bewerbers Klage beim Bundesschiedsgericht erheben. Darauf ist die Untergliederung hinzuweisen.

(5) Ablehnung durch die Untergliederung. Gegen einen durch die Untergliederung abgelehnten Aufnahmeantrag hat der Antragsteller das Einspruchsrecht gegenüber dem Landesvorstand. Der Einspruch hat binnen 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung zu erfolgen. Auf diese Möglichkeit ist der Antragsteller hinzuweisen. Der Landesvorstand entscheidet auf seiner ersten Sitzung nach Eingang des Einspruchs in der Landesgeschäftsstelle nach Anhörung des Antragstellers und der Gliederung endgültig über die Aufnahme.

(6) Erneuter Aufnahmeantrag. Wird die Aufnahme in die Jungliberale Aktion abgelehnt, so kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst ein Jahr nach Zugang des ablehnenden Bescheids gestellt werden.

(7) Ende der ordentlichen Mitgliedschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch

a. Vollendung des 35. Lebensjahres

i.Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtszeit. Eine erneute Wahl in ein Amt ist in diesem Zeitraum nicht möglich.

b. Austritt

i.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Orts-, Kreis- oder Landesverband zu erklären.

c. Ausschluss

i.Siehe §5 (2)

d. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft in einem anderen Landesverband

i.Erwirbt ein Mitglied die Mitgliedschaft in einem anderen Landesverband der Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft in der Jungliberalen Aktion Sachsen. Der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Landesverband der Jungen Liberalen ist dem Kreisverband oder dem Landesverband anzuzeigen.

e. Mitgliedschaft in einer politisch konkurrierenden Organisation

(8) Ende der Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft endet durch die Punkte §4 (7) b bis e.

(9) Mitgliederdatei. Der Landesverband führt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz eine Mitgliederdatei.

(10) Die Mitgliedschaft im Landesvorstand ist nicht an eine Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

§5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze und fügt dem Verband damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

a. Verwarnung,

b. Verweis,

c. Enthebung von einem Wahlamt,

d. Aberkennung der Fähigkeit ein Wahlamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von einem Jahr,

e. Ausschluss.

Die Maßnahmen der Nummern 3., 4. und 5. können nur nach einer Maßnahme nach Nummer 1. oder 2. verhängt werden und nur, wenn sie dem Betroffenen zuvor angedroht wurden.

(2) Ausschluss. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, sich wiederholt gegen wesentliche Positionen des Verbandes wendet, absichtlich das Ansehen der Jungliberalen Aktion schädigt oder die für sechs oder mehr Monate fälligen Beiträge trotz drei Mahnungen nicht bezahlt hat. Die Mahnungen müssen im Abstand von mindestens zwei Wochen an das nicht zahlende Mitglied gesendet werden.

(3) Entscheidungsorgan. Über Maßnahmen nach § 5 (1) entscheidet grundsätzlich der Landesvorstand nach Anhörung des Betroffenen und des Antragstellers mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder; im Falle von Maßnahmen nach 3., 4. und 5. mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Liegt ein Verstoß gegen die Beitragspflicht eines Mitglieds nach §5 (2) vor, hat der jeweilige Inhaber der Beitragshoheit das Recht, das betreffende Mitglied auszuschließen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Die Entscheidung ist auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.

(4) Einspruchsfrist. Gegen die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach § 5 (1), 3., 4. und 5. haben der Betroffene und der Antragsteller binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung die Möglichkeit zur Klage beim Bundesschiedsgericht. Im Falle der Klage bleibt die Maßnahme bis zur Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes unwirksam. Die Verfahrensbeteiligten sind auf die Einspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

§6 Gliederung

(1) Struktur. Der Landesverband gliedert sich in drei Kreisverbände, welche entsprechend der politischen Gliederung des Freistaates Sachsen organisiert sind. Die Gebiete um Leipzig Stadt, Leipzig und Nordsachsen umfassen den Kreisverband Leipzig. Die Gebiete um Chemnitz Stadt, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Vogtlandkreis und Zwickau umfassen den Kreisverband Chemnitz. Zuletzt umfassen die Gebiete um Dresden Stadt, Bautzen, Görlitz, Meißen und die Sächsische Schweiz – Osterzgebirge den Kreisverband Dresden.

(2) Veränderung. Die Umgliederung von Kreisverbänden ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung der betroffenen Gliederungen möglich. Vorab ist der Landesvorstand zu informieren. Die Neugründung von Kreisverbänden sowie deren Umgliederung bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes. Die Gründung und Umgliederung von Ortsverbänden erfolgt nach dem in den Kreissatzungen vorgesehenen Verfahren. Ist dort keine Regelung vorgesehen, gilt diese Landessatzung entsprechend.

(3) Voraussetzungen. Die Untergliederung muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Die Mitgliederversammlung der Untergliederung kann sich eine Satzung geben. Tut sie das nicht, gilt die Satzung der nächst höheren Gliederung entsprechend.

§7 Wahlen und Abstimmungen

(1) Es gilt § 5 der Bundessatzung entsprechend.

(2) Die auf dem Landeskongress abgegebenen Stimmzettel werden acht Wochen in der Landesgeschäftsstelle aufbewahrt. Einwände gegen die Wahlen sind nur innerhalb dieser Frist möglich. Anschließend werden die Stimmzettel vernichtet.

§8 Organe

(1) Organe. Die Organe des Landesverbandes sind dem Rang nach

    • der Landeskongress,
    • der erweiterte Landesvorstand,
    • der Landesvorstand.

(2) Beschlussfähigkeit. Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Darüber hinaus gilt §6 (2) der Bundessatzung entsprechend.

§9 Landeskongress

(1) Stellung. Der Landeskongress ist das oberste Beschlussgremium des Landesverbandes.

(2) Aufgaben. Der Landeskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
  • Wahl einer Ombudsperson,
  • Änderung der Satzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Landeskongresses,
  • Umgliederung und Auflösung des Landesverbandes.

(3) Einberufung. Der Landeskongress tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist ferner auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder oder Kreisverbände innerhalb von vier Wochen einzuladen. Die Einladung zum Landeskongress erfolgt elektronisch oder postalisch und unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand an alle Mitglieder. Die Einladung ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen abzusenden. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung fristgerecht abgesandt worden ist, also einen Poststempel mit Datum innerhalb der Ladungsfrist aufweist. Für die elektronische Einladung gilt das Absendedatum.

(4) Zusammensetzung. Der Landeskongress setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern des Landesverbandes zusammen.

(5) Anträge. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, der Landesvorstand, die Kreis- und Ortsverbände und die Landesarbeitskreise. Anträge müssen zwei (2) Wochen, Satzungsänderungsanträge sechs (6) Wochen vor dem Landeskongress beim Landesvorstand eingegangen sein. Satzungsänderungsanträge sind gemeinsam mit der Tagesordnung zu verschicken. Über Anträge, die von einem Kreis- oder Ortsverband oder von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern zu Beginn des Kongresses als dringlich betrachtet werden, entscheidet der Landeskongress nach Begründung der Dringlichkeit über die Aufnahme zur Befassung im Rahmen der Tagesordnung.

(6) Rederecht. Auf dem Landeskongress redeberechtigt sind die Mitglieder der Jungliberalen Aktion Sachsen. Der Landeskongress kann auf Antrag Rederecht für weitere Personen beschließen.

(7) Präsidium. Es gilt §7 (8) der Bundessatzung entsprechend.

(8) Öffentlichkeit. Der Landeskongress wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss des Landeskongresses mit absoluter Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(9) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bundeskongress werden jährlich neu gewählt. Ihre Amtszeit beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres und dauert ein Jahr.

§10 Erweiterter Landesvorstand

(1) Zusammensetzung. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und je drei Vertretern der Kreisverbände, die durch die jeweiligen Kreisvorsitzenden im Namen dieser zu benennen sind. Zu den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes sind Leiter der Landesarbeitskreise als ständige Gäste ohne Stimmrecht einzuladen.

(2) Aufgaben. Der erweiterte Landesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Kongressen. Er entscheidet über die vom Landeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.

(3) Einberufung. Der erweiterte Landesvorstand tritt zweimal im Jahr und im übrigen auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag zweier Kreisverbände oder auf Antrag mindestens 25% seiner Mitglieder zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an seine Mitglieder einberufen.

(4) Stimmrechtsübertragung. Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes können ihr Stimmrecht in diesem auf andere Mitglieder übertragen. Jedem Mitglied können dadurch maximal zwei zusätzliche Stimmrechte übertragen werden. Dabei dürfen Stimmrechte von Landesvorstandsmitgliedern nur an Landesvorstandsmitglieder, Stimmrechte von Kreisverbandsvertretern nur an Vertreter desselben Kreisverbandes übertragen werden.

(5) Innere Ordnung. Die Versammlungsleitung übernimmt der Landesvorsitzende oder sonst ein Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes; er hat für die Protokollführung zu sorgen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, die Kreisverbände und die Kreisvorstände.

§11 Landesvorstand

(1) Zusammensetzung. Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden,drei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden mit den Aufgabenbereichen Organisation, Programmatik, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,dem Landesschatzmeister,fünf gleichberechtigten weiteren Mitgliedern.

(2) Kooptionen. Die sächsischen Mitglieder des Bundesvorstandes der Jungen Liberalen und die dem Landesverband angehörenden Mitglieder des Sächsischen Landtages, des Bundestages und des Europäischen Parlamentes nehmen an den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme teil. Der Landesvorstand kann die Kooption weiterer Mitglieder mit beratender Stimme beschließen.

(3) Wahl. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl statt. Der Landeskongress kann mit absoluter Mehrheit beschließen, dass die Beisitzer in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächsten Landeskongress für die verbleibende Amtszeit gewählt.

(4) Abwahl. Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum geschehen.

(5) Aufgaben. Der Landesvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Landeskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes. Er erstattet dem Landeskongress einen Tätigkeitsbericht.

(6) Vertretung des Verbandes. Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie der Landesschatzmeister ermächtigt. Weitere ordentliche Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende allein oder die stellvertretenden Landesvorsitzenden und der Landesschatzmeister je zwei gemeinsam ermächtigt. Die Vertretung im erweiterten Bundesvorstand erfolgt durch ein ordentliches Mitglied, das vom Landesvorstand bestimmt wird.

(7) Arbeitsweise. Der Landesvorstand tagt mindestens alle acht Wochen. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf ausgeschlossen werden. Sie ist bei der Beratung von Personalangelegenheiten auszuschließen. Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt der Landesvorstand selbst, sofern diese Satzung nichts Anderes vorschreibt.

§12 Landesarbeitskreise

(1) Aufgaben. Der Landesvorstand richtet für die politische programmatische Arbeit Landesarbeitskreise ein. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand sachverständig zu beraten.

(2) Arbeitsweise. Die Landesarbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Landesvorstand zu und stellen Anträge auf dem Landeskongress. Sie sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.

(3) Geschäftsordnung. Das Nähere über Einrichtung und Zusammensetzung der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand

§13 Ombudsperson

(1) Wahl. Die Ombudsperson wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben oder Vorsitzender solcher Gremien im Landtag sein, die sich mit der politisch-programmatischen Arbeit befassen. Gleichwohl darf sie auf Landes- und Bundesebene das Mandat eines Delegierten und Ersatzdelegierten der Jungen Liberalen erwerben und wahrnehmen. Ferner darf auch die Ombudsperson zum Vorsitzenden eines Arbeitskreises der Jungen Liberalen und seiner Untergliederungen gewählt werden. Die Ombudsperson wird in geheimer Wahl vom Landeskongress gewählt.

(2) Aufgaben. Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Landeskongresses durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legt hierzu jedem Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Die Ombudsperson nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie kann durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Sie führt eine fortlaufende Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Weiterhin ist sie erste Anlaufstelle zur Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Verbandes. Die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts gemäß §15 dieser Satzung bleibt unberührt.

§14 Finanzen

(1) Einnahmen des Verbandes. Der Landesverband erzielt Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) Beitragshoheit. Die Beitragshoheit liegt grundsätzlich beim Landesverband. Auf Antrag kann der Landesvorstand ihm direkt nachfolgende Gliederungen mit der Beitragshoheit betrauen.

(3) Beitragspflicht. Alle Mitglieder führen Ihre Beiträge selbständig, direkt und im Voraus entweder quartalsweise, halbjährlich oder jährlich an den Landesverband oder die Gliederung mit Beitragshoheit nach Absatz 2 ab.

Die Mindesthöhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge beträgt bei ordentlichen Mitgliedern:

  • für Schüler, Mitglieder ohne Einkommen sowie ruhende Mitgliedschaften 2,50 Euro;
  • für Auszubildende, Lehrlinge und Studenten 3,50 Euro;
  • für Dienstleistende des Wehrdienstes, Bundesfreiwilligendienstes, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr sowie Arbeitslose 5,00 Euro;
  • für Vollverdiener 7,50 Euro.

Bei Austritt eines Mitglieds werden für das laufende Kalenderhalbjahr gezahlte Beiträge nicht erstattet. In begründeten Fällen kann der Vorstand der Gliederung, welche die Beitragshoheit ausübt, auf Antrag des ordentlichen Mitglieds eine von obiger Festlegung abweichende Beitragshöhe festlegen, die jedoch mindestens 2,50 Euro betragen muss.

(4) Abführungen an den Bundesverband. Der Landesverband leistet die Beitragsumlage an den Bundesverband nach der Bundessatzung und der Bundesbeitragsordnung.

(5) Abführungen an die Untergliederungen. Von den vereinnahmten Beiträgen ordentlicher Mitglieder erhält der Landesverband den Betrag der Beitragsumlage an den Bundesverband sowie:

  • für Schüler, Mitglieder ohne Einkommen sowie ruhende Mitgliedschaften 0,85 Euro;
  • für Auszubildende, Lehrlinge und Studenten 1,35 Euro;
  • für Dienstleistende des Wehrdienstes, Bundesfreiwilligendienstes, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr sowie Arbeitslose 1,85 Euro;
  • für Vollverdiener 3,35 Euro.

Die Abführung an die Untergliederungen erfolgt in Anlehnung an das Kalenderjahr quartalsweise im Voraus an bestimmten Stichtagen. Liegt die Beitragshoheit beim Kreisverband, hat der Landesschatzmeister die Beitragsumlagen per Rechnungslegung an denselben Stichtagen einzufordern. Die Stichtage für die quartalsweise Umlage an die jeweilige Gliederung sind der 15.01. (Januar bis März), 15.04. (April bis Juni), 15.07. (Juli bis September) und 15.10. (Oktober bis Dezember).

Die Verteilung des Fördermitgliedsbeitrags zwischen Landesverband und der zu fördernden Untergliederung ist für das Fördermitglied frei wählbar. Bei Fördermitgliedern, welche den Landesverband anteilig fördern wollen, erfolgt der Kompletteinzug durch den Landesverband. Auf Wunsch des Fördermitglieds erfolgt der Einzug abweichend durch die Untergliederung. Die Anteile des Landesverbandes und der Untergliederung sind gemäß dem Verteilungswunsch des Fördermitglieds weiterzuleiten.

(6) Stimmberechtigung. Hat ein Orts- oder Kreisverband oder ein ordentliches Mitglied zu Beginn eines Landeskongresses Beitragsverbindlichkeiten, erhalten alle Mitglieder des Orts- oder Kreisverbandes oder das ordentliche Mitglied auf diesem und folgenden Landeskongressen solange kein Stimmrecht, bis die Außenstände beglichen sind.

(7) Landesschatzmeister. Der Landesschatzmeister hat die Finanzen des Landesverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsmäßige Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Landeskongress jährlich einen Finanzbericht. Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie dem Landesvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.

§15 Rechnungsprüfung

(1) Finanzprüfer. Es werden zwei Finanzprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt mit Ausnahme des Delegierten- und Ersatzdelegiertenamtes, ausüben.

(2) Aufgaben. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Landesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Landesschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der auf dem Landeskongress vorzutragen ist.

§16 Schiedsgericht

Zuständig für alle Streitfälle innerhalb des Landesverbandes ist, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, das Bundesschiedsgericht.

§17 Geltung weiterer Bestimmungen

In allen Punkten, die durch diese Satzung bzw. die Geschäftsordnung des Landeskongresses nicht geregelt sind, finden die entsprechenden Bestimmungen des Bundesverbandes sinngemäß Anwendung.

§18 Auflösung

(1) Beschluss. Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln auf dem Landeskongress. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern sechs Wochen vor dem Landeskongress zugegangen sein.

(2) Vermögen. Das Vermögen des Landesverbandes fällt bei Auflösung an den Bundesverband der Jungen Liberalen.

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Landessatzung außer Kraft.

Leitung des Landeskongresses

§ 1 Tagungspräsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens zwei Mitgliedern sowie mindestens einem Protokollführer.
(2) Mitglieder des Tagungspräsidiums müssen ihr Amt während Wahlen, an denen sie als Kandidat teilnehmen, ruhen lassen. Ausgenommen sind Wahlen zu Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bundeskongress.

§ 2 Rednerliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Abweichend davon können Redner, die zu dem aktuellen Tagesordnungspunkt oder Antrag noch nicht geredet haben, vorrangig aufgerufen werden.
(2) Die Rednerliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „Zur Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden:

  1. zur sofortigen Berichtigung,
  2. bei einer Wortmeldung des Antragsstellers,
  3. bei einer Wortmeldung des Berichterstatters.

§ 3 Redezeit und Wortmeldungen

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden. Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zwei Minute ist nicht zulässig.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für

  1. Eine/n Antragsteller/in
  2. Eine/n Berichterstatter/in

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.
(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

§ 4 Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.
(2) Es sorgt für den ordentlichen Ablauf des Landeskongresses.
(3) Es übt das Hausrecht aus. Und wendet die Ordnungsmaßnahmen an.
(4) Das Präsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von seinen Mitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Tagungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierfür dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

§ 6 Einspruch

(1) Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums können durch die Mitglieder Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch hat unverzüglich nach der Entscheidung zu erfolgen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress sofort mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zum Präsidium zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des Landesvorstandes den Landeskongress.

§ 8 Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge

(1) Der Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage.
(2) Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

Anträge zur Geschäftsordnung

§ 9 Begriffsbestimmung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

  1. der Antrag auf Vertagung
  2. der Antrag auf Unterbrechung
  3. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden (nicht gesprochen)
  4. der Antrag auf Schluss der Redeliste (nicht gesprochen)
  5. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung (nicht gesprochen)
  6. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit (nicht gesprochen)
  7. der Antrag auf Nichtbefassung vor dem Eintritt in die zweite Lesung
  8. der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds
  9. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (nicht gesprochen)
  10. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
  11. der Antrag auf Verweisung
  12. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung (⅔)
  13. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt (⅔)
  14. der Antrag auf geheime Abstimmung (automatisch)
  15. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung (automatisch)
  16. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung (automatisch)
  17. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung
  18. der Antrag auf Personalbefragung (automatisch)
  19. der Antrag auf Personaldebatte (automatisch)
  20. der Antrag auf eine persönliche Erklärung zum Protokoll (automatisch)
  21. der Antrag auf Abberufung des Tagungspräsidiums

§ 10 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.
(2) Eine Wortmeldung “zur Geschäftsordnung” erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge richtet sich, so nicht in dieser Geschäftsordnung anders geregelt, nach der Bundesgeschäftsordnung.
(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 9 (2) Ziff. 12–13 bedarf einer 2/3 Mehrheit.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 9 (2) Ziff. 3-6 und 9 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.
(6) Bei Geschäftsordnungsanträgen nach § 9 (2) Ziff. 14-16 und 18-20 ist keine Gegenrede zulässig.
(7) Geschäftsordnungsanträge nach § 9 (2) Ziff. 7 dürfen sich nur auf noch nicht aufgerufene Anträge beziehen.

§ 11 Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 12 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 10 (3) S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

§ 13 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis per Geschäftsordnungsantrag bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.

§ 14 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung per Geschäftsordnungsantrag nur bei Verfahrensfehlern angefochten werden. Wird der Anfechtung vom Präsidium stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Eine Ablehnung muss vom Präsidium begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

Wahlen

§ 15 Personalbefragung und Personaldebatte

(1) Auf Geschäftsordnungsantrag findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt.
(2) Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.

§ 16 Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress

(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress werden in Listenwahl gewählt, sofern sie mit mindestens einer Stimme gewählt sind.
(2) Jedes Mitglied hat dabei eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der Delegierten der JuliA Sachsen auf dem letzten Bundeskongress der Jungen Liberalen entspricht.
(3) Es wird grundsätzlich nur ein Wahlgang durchgeführt, um eine Reihung der Kandidaten zu bestimmen. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
(4) Die Delegiertenmandate werden nach Stimmenzahl in absteigender Reihenfolge vergeben, alle anderen Kandidaten sind Ersatzdelegierte.

Protokoll

§ 17 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.
(2) Das Protokoll muss enthalten:

  1. die genehmigte Tagesordnung,
  2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörigen Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
  3. die Ergebnisse der Wahlen,
  4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,
  5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

§ 18 Ausfertigung und Genehmigung

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von den Protokollführern unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.
(2) Innerhalb von acht Wochen ist das Protokoll vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung wird es den Kreisverbänden in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.

Schlussbemerkungen

§ 19 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Landeskongresses am 13.10.2018 in Kraft.